Häufige Fragen
Blockpraktikum:
Nein. Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf Praxen im ländlichen Raum Thüringens. Mit der Förderung soll der Unterversorgung an Hausärzten im ländlichen Raum des Freistaats entgegen gewirkt werden.
Nein. Die Förderung bezieht sich auf die Gesamtkosten der Übernachtung.
Sollte die ausgewählte Praxis nicht auf der Liste der förderfähigen Praxen stehen, hat die Gemeinde der Praxis entweder mehr als 25.000 Einwohner oder sie ist weniger als 25km vom Institut für Allgemeinmedizin (Bachstraße 18 in Jena) entfernt. Sie ist also nach den Förderrichtlinien Punkt 2 oder Punkt 4 nicht förderfähig. Ausnahme sind Praxen, die in unterversorgten Gebieten liegen. Hier kann der Stiftungsbeirat individuell über eine Förderung entscheiden.
Ja. Egal wie viel die Übernachtung gekostet hat, es werden einmalig 50€ Förderung auf den Gesamtbetrag gezahlt.
Die Förderung kann schon vor Beginn des Blockpraktikums beantragt werden, muss aber bis spätestens 4 Wochen nach Beendigung des Blockpraktikums bei uns eingegangen sein. Letzteres gilt auch für eventuelle Nachweise von Übernachtungskosten.
Die Entfernung bezieht sich auf die Luftlinie zwischen dem Institut für Allgemeinmedizin (Bachstraße 18, Jena) und dem Praxisstandort.
Thüringen-Stipendium:
Unmittelbar niederlassen bedeutet, dass Sie innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Weiterbildungsende in Thüringen hausärztlich tätig sein müssen. Eine Verlängerung kann auf Antrag im Einzelfall gewährt werden.
Nach erfolgreichem Abschluss der Facharztprüfung müssen Sie für die Dauer von mindestens 4 Jahren an der vertragsärztlichen Versorgung in Thüringen teilnehmen. Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist in eigener Niederlassung oder in Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder einer Vertragsarztpraxis ab mindestens 20 Wochenstunden möglich. Die Niederlassung bzw. die Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum oder einer Vertragsarztpraxis muss nach dem Bedarfsplan und den Richtlinien in Verbindung mit dem SGB V möglich sein.
Der Förderzeitraum beginnt mit dem darauf folgenden Monat nach Antragstellung und endet mit dem Abschluss der Weiterbildung.
1. Für den ambulanten und/oder stationären Weiterbildungsabschnitt (gemäß Statut Punkt 1.2):
Bei Antragstellung vor Beginn der Weiterbildung ist eine Förderung von insgesamt 15.000 € bzw. 18.000 € möglich. Dies hängt von der Anzahl der Monate gemäß WBO der LÄK Thüringen ab (60 bzw. 72 Monate multipliziert mit 250 € monatlich pro Vollzeitstelle). Bei Teilzeit minimiert sich die monatliche Förderung, aber läuft über einen längeren Zeitraum, sodass am Ende die gleiche Förderhöhe, wie bei einer Vollzeitstelle, herauskommt.
Bei Antragstellung während der Weiterbildung werden die förderfähigen Monate mit 250 € monatlich pro Vollzeitstelle multipliziert. Bei Teilzeit minimiert sich die monatliche Förderung. Hier wird nur noch der verbleibende Weiterbildungszeitraum gefördert, welcher gemäß LÄK Thüringen noch abzuleisten ist.
2. Für den ambulanten Weiterbildungsabschnitt (gemäß Statut Punkt 1.3):
Die Förderung berechnet sich wie unter Punkt 1 erwähnt, jedoch nur für den ambulanten Weiterbildungsabschnitt, welcher in einer weiterbildungsermächtigten ambulanten Praxis/Einrichtung erfolgen muss.
Änderungen während der Facharztweiterbildung müssen Sie der Stiftung unverzüglich anzeigen. Änderungen sind z.B. eine Unterbrechung der Weiterbildung, Arbeitszeitänderung. Hierzu befindet sich auf der Website www.savth.de unter der Rubrik Thüringen-Stipendium ein Formular „Änderungsmeldung“. Dies können Sie der Stiftung per Post oder per Mail zusenden.
Seit 2021 wird das Stipendium ausschließlich als Einmalzahlung gewährt und ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhof vom 11. Dezember 2020 steuerfrei. In einem Schreiben des Thüringer Finanzministeriums heißt es: „Die Einmalzahlung zählt nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG und ist, da sie zweifellos auch nicht die Voraussetzungen der §§ 18 und 19 EStG erfüllt, nicht steuerbar.“ (Quelle: Schreiben des Thüringer Finanzministeriums vom 16.06.2021)
Für ein beantragtes Stipendium vor 2021 gilt gemäß eines Schreibens des Thüringer Finanzministeriums folgendes: „Die Einmalzahlung zählt [...] nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG und ist, da sie zweifellos [...] nicht die Voraussetzungen der §§ 18 und 19 EStG erfüllt, nicht steuerbar. Im Falle der Zahlung des Thüringen-Stipendiums in monatlichen Raten handelt es sich [...] weiterhin um wiederkehrende Bezüge, die nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar sind. Das Stipendium ist in diesem Fall auch steuerpflichtig, da keine Befreiungsvorschrift greift. Insbesondere den § 3 Nummer 11 und § 3 Nummer 44 EStG steht der Umstand entgegen, dass nach der Zweckbestimmung entsprechend den Vergaberichtlinien mit dem Stipendium keine begünstigten Förderungszwecke i.S. der § 3 Nummer 11 und § 3 Nummer 44 EStG verfolgt werden.“ (Quelle: Schreiben des Thüringer Finanzministeriums vom 16.06.2021) Es kann für ein vor 2021, in Form einer Einmalzahlung erhaltenes Stipendium, keine Steuerrückerstattung beansprucht werden, sofern ein rechtskräftiger Steuerbescheid eingegangen ist.
Sie können den Antrag bereits vor Beginn Ihrer Weiterbildung (sobald die Approbationsurkunde vorliegt) oder während Ihrer Weiterbildung stellen. Das Antragsformular und die entsprechenden Anlagen befinden sich als Download auf der Webseite.
Sollte die Facharztweiterbildung nicht abgeschlossen werden, verpflichten Sie sich, die gewährten Fördermittel an die Stiftung zurückzuzahlen.
Sollten Sie nicht unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss der Facharztprüfung im Bereich des Freistaates Thüringen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, verpflichten Sie sich, die gewährten Fördermittel an die Stiftung zurückzuzahlen.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Fördermittel besteht auch dann, wenn Sie keine mindestens vierjährige vertragsärztliche Tätigkeit im Bereich des Freistaates Thüringen ausüben.
Nein! Sie können die Weiterbildung zu den förderfähigen Fachrichtungen auch in einem anderen Bundesland absolvieren. Sie verpflichten sich lediglich nur dazu, nach Ende Ihrer Facharztweiterbildung und nach erfolgreichem Abschluss der Facharztprüfung eine vertragsärztliche Tätigkeit im Bereich des Freistaates Thüringen auszuüben.
Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist in eigener Niederlassung oder in Anstellung im gesamten Raum Thüringen möglich. Die Festlegung der Standorte richtet sich nach dem Bedarfsplan der ambulanten ärztlichen Versorgung in Thüringen.
Unmittelbar bedeutet, dass Sie innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Weiterbildungsende in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung in Thüringen tätig sein müssen. Eine Verlängerung der Frist kann jedoch auf formlosen Antrag gewährt werden. Hierzu erläutern Sie die Gründe und geben den ungefähren Zeitpunkt an, ab wann Sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen werden.
Zum Einen besteht die Möglichkeit der Anstellung in einer Stiftungs-Praxis in einem unterversorgtem Bereich im Freistaat Thüringen. Hierbei können Sie sich während der nächsten 2 Jahre in eine Art "Niederlassungsfahrschule" begeben und dabei die Praxis mit unserer Hilfe leiten. Nach Ablauf der 24 monatigen Anstellung entscheiden Sie, ob Sie die Praxis übernehmen oder das Anstellungsverhältnis fortsetzten möchten. Sobald Sie die Facharztprüfung bestanden haben, können wir mit Ihnen gemeinsam schauen, in welchem unterversorgten Ort Sie zukünftig gern an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen möchten. Das bedeutet, dass dieser Bereich nach dem Bedarfsplan der KV Thüringen nicht geschlossen sein darf. Anschließend halten wir Ausschau nach Räumlichkeiten für die Stiftungs-Praxis. Bei der Gestaltung und Ausstattung können Sie auch Ihre Vorstellungen und Wünsche mit einbringen, denn Sie sollen sich später dort wohl fühlen. Ebenso beziehen wir Sie bei den Bewerbungsgesprächen mit den medizinischen Fachangestellten ein, da Sie mit diesen Mitarbeitenden überwiegend zusammen arbeiten. Während der zweijährigen Anstellung (bzw. auch darüber hinaus) werden Sie von der Stiftung betreut und Sie können sich somit voll und ganz auf die Patienten konzentrieren. Bei Fragen oder Problemen stehen wir Ihnen stets zur Seite. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website unter der Rubrik Stiftungs-Praxis.
Zum Anderen gibt es noch die Niederlassungsförderung im ländlichen Raum, sofern Sie eine eigene Niederlassung anstreben. Dies ist ein Förderprogramm vom Land Thüringen. Bei einer Praxisgründung sowie -übernahme in einer Gemeinde unter 25.000 Einwohner können Sie einen Antrag auf Fördermittel stellen. Nähere Informationen finden Sie unter der Rubrik Förderung im ländlichen Raum.
Niederlassung im ländl. Raum:
Nein. Eine Förderung aus Steuermitteln (Subvention) kann nur erfolgen, wenn ohne diese Subvention die Niederlassung in dem notwendigen Umfang ansonsten nicht realisiert werden könnte.
Nach Ziffer 4 Anstrich 5 der Richtlinie darf mit der Niederlassung vor dem Eintritt der Bestandskraft der Bewilligung der Förderung (Vertragsschluss zwischen Stiftung und Arzt) grundsätzlich nicht begonnen werden. Als Beginn zählen zum Beispiel bereits die Anmietung/der Kauf von Praxisräumen, der Kauf von Möbeln, sonstige Vertragsabschlüsse oder Dispositionen, die in Bezug auf die Niederlassung rechtsverbindlich getätigt werden.
Ausnahmen (vorzeitiger Maßnahmenbeginn) davon sind möglich. Die Voraussetzungen dafür sind im Einzelfall zu prüfen und durch den Antragsteller zu beantragen. Dabei ist zu beachten, dass
- ein Antrag auf Förderung gestellt wurde,
- zum Zeitpunkt der Antragstellung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn mit der Maßnahme nicht begonnen wurde und
- bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Entscheidung über den vorzeitigen Maßnahmenbeginn auch nicht begonnen wird.
Der Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn ist schriftlich an die Stiftung zu richten. In dem Antrag ist zu begründen, weshalb der vorzeitige Maßnahmenbeginn unabdingbar für die geplante Niederlassung ist. Die Entscheidung darüber trifft ausschließlich das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Die Entscheidung über den Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn begründet keinen Anspruch auf Förderung.
Neugründung oder Übernahme einer Praxis – Hausärzte und Fachärzte mit Ausnahme der konservativ tätigen Augenärzte
Die Höhe der Zuwendung beträgt für die Neugründung bzw. Übernahme einer Praxis
• in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl unter 15.000
bis zu 15.000 Euro für Investitionskosten
bis zu 5.000 Euro zusätzlich für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit
• in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von 15.000 bis unter 25.000
bis zu 10.000 Euro für Investitionskosten
bis zu 5.000 Euro zusätzlich für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit
je vollem Vertragsarztsitz.
Für einen Vertragsarztsitz mit einem hälftigen Versorgungsauftrag erfolgt die Förderung für Investitionskosten anteilig und ggf. zuzüglich eines Zuschusses in Höhe von bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit.
Neugründung oder Übernahme einer Praxis – Facharztgruppe der Augenärzte
Für konservativ tätig werdende Augenärztinnen und Augenärzte beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 15.000 Euro für Investitionskosten und bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit bei Neugründung oder Übernahme einer Praxis in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von unter 25.000.
Neugründung oder Übernahme einer Zweig- bzw. Filialpraxis
Bei Neugründung oder Übernahme einer Zweig- bzw. Filialpraxis durch eine niedergelassene Ärztin bzw. einen niedergelassenen Arzt oder durch ein Medizinisches Versorgungszentrum in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von unter 10.000 beträgt die Zuwendung bis zu 10.000 Euro für Investitionskosten und bis zu 5.000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit.
Ein halber Vertragsarztsitz wird mit maximal der Hälfte der Fördersumme nach Ziffer 5.3 der Richtlinie gefördert.
Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit werden immer mit bis zu 5.000 Euro gefördert.
Förderfähig sind Investitionskosten, zum Beispiel für die Renovierung bzw. den Umbau der Praxisräume, den Kauf von medizinischen Gerätschaften, Büro- und Geschäftsausstattung, sowie Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit ( z.B. Rampen, Sanitäranlagen, Leiteinrichtungen).
Von der Förderung ausgeschlossen sind die Anschaffung von Kraftfahrzeugen jeglicher Art und die immateriellen Vermögensposten (sog. Goodwill-Kosten).
Bei der Feststellung der Einwohnerzahl werden die jeweils aktuellen Daten des Thüringer Landesamtes für Statistik genutzt (Statistiken: „Bevölkerung der Gemeinden, erfüllenden Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften am 30.06. nach Geschlecht in Thüringen“ oder „Bevölkerung der Gemeinden, erfüllenden Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nach Geschlecht in Thüringen“, http://www.statistik.thueringen.de/startseite.asp).
Entscheidend sind die Daten zum Zeitpunkt der Antragstellung der Förderung.
Gemeint ist die Sperrung von Planungsbereichen durch den dafür zuständigen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen bei einem Versorgungsgrad von über 110 %.
Grundsätzlich muss der Antragsteller (Praxisinhaber) als natürliche Person selbst die ärztliche Tätigkeit ausüben. Abweichend davon sind die Voraussetzungen für eine Förderung auch erfüllt, wenn in einer Zweig- bzw.Filialpraxis oder durch ein Medizinisches Versorgungszentrum die ärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt erbracht wird und die Neugründung oder Übernahme einer Zweig- oder Filialpraxis in einer Thüringer Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von unter 10.000 erfolgt. Die Förderung beträgt dann maximal 10.000 Euro für Investitionskosten und bis zu 5.000 Euro für die Schaffung von Barrierefreiheit.
Ja. Jedoch ist die mehrfache Förderung der Einzelniederlassung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die nochmalige Förderung bereits geförderter Niederlassungen.
Nach Ziffer 6 Anstrich 2 der Richtlinie ist die Bewilligung dann zu widerrufen und der gezahlte Förderbetrag anteilig nebst Verzinsung gemäß Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) durch den Arzt zurück zu erstatten. Von einer Rückforderung kann nur dann abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Beendigung der Niederlassung bzw. Schließung der Zweigpraxis nicht zu vertreten hat oder ein besonderer Härtefall vorliegt.
Über das Vorliegen eines Härtefalls wird im Einzelfall durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie entschieden.
Die Förderung ist bei der Stiftung zu beantragen. Bei dieser sind sämtliche Unterlagen einzureichen. Nach Ziffer 7.2 der Richtlinie erfolgen die Prüfung des Antrages und die Bewilligung der Zuwendung durch die Stiftung. Die Stiftung schließt dazu mit dem Arzt einen Vertrag über die Förderung.
Die Stiftung entscheidet über eine Bewilligung der Förderung auf der Grundlage der Richtlinie und der einschlägigen Haushaltsvorschriften des Freistaates Thüringen selbständig. Liegen alle Voraussetzungen vor, zahlt die Stiftung an den Antragsteller die Fördersumme aus.
Die Ärztin, der Arzt oder das MVZ müssen gegenüber der Stiftung die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel entsprechend der Vorgaben der Richtlinie und des Vertrages zwischen der Stiftung und der Ärztin, dem Arzt oder dem MVZ durch einen Verwendungsnachweis belegen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigem Nachweis (ohne Belegliste), in dem die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind.
Die Stiftung prüft, ob die Fördermittel ordnungsgemäß und zweckentsprechend verwendet wurden und weist dies gegenüber dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie nach. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen oder zweckentsprechenden Verwendung der Mittel sowie bei Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen nach Ziffer 4 der Richtlinie sind die Fördermittel nebst Verzinsung gemäß Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ganz oder teilweise zurück zu fordern.
Ja. Die Förderung ist dem Grunde nach steuerpflichtig. Es wird empfohlen, die Steuerpflicht im Einzelfall prüfen zu lassen.
Eine Doppelförderung ist nicht möglich. Soweit die Niederlassung bereits durch Dritte (z.B. Strukturfonds der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen) gefördert wird bzw. gefördert werden soll, ist dies im Förderantrag anzugeben. Je nach Gegenstand der erhaltenen oder geplanten Förderung ist zu prüfen, ob eine Doppelförderung bestehen könnte.
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