Häufige Fragen

Blockpraktikum:

Werden auch Arztpraxen außerhalb Thüringens gefördert?

Nein. Die Förderung bezieht sich ausschließlich auf Praxen im ländlichen Raum Thüringens. Mit der Förderung soll der Unterversorgung an Hausärzten im ländlichen Raum des Freistaats entgegen gewirkt werden.

 

Bezieht sich die zusätzliche Förderung von 50 € der Übernachtungskosten auf die Kosten pro Nacht?

Nein. Die Förderung bezieht sich auf die Gesamtkosten der Übernachtung. Ein Nachweis für Übernachtungskosten muss jedoch trotzdem ein-/nachgereicht werden. In Ausnahmefällen werden Übernachtungskosten in manchen Orten auch zu 100 % von der Stiftung übernommen. Dies wird von Jahr zu Jahr durch den Stiftungsbeirat entschieden und wird auf der Liste der förderfähigen Lehrpraxen aufgegliedert.

Meine Praxis befindet sich nicht auf der Liste der förderfähigen Praxen. Habe ich dennoch eine Chance auf eine Förderung?

Sollte die ausgewählte Praxis nicht auf der Liste der förderfähigen Praxen stehen, hat die Gemeinde der Praxis entweder mehr als 25.000 Einwohner oder sie ist weniger als 25km vom Institut für Allgemeinmedizin (Bachstraße 18 in Jena) entfernt. Sie ist also nach den Förderrichtlinien Punkt 2 oder Punkt 4 nicht förderfähig. Ausnahme sind Praxen, die in unterversorgten Gebieten liegen. Hier kann der Stiftungsbeirat individuell über eine Förderung entscheiden.

Ist es egal wie viel meine Übernachtung gekostet hat?

Ja. Egal wie viel die Übernachtung gekostet hat, es werden einmalig 50€ Förderung auf den Gesamtbetrag gezahlt.

Wann kann ich die Förderung beantragen?

Die Förderung kann schon vor Beginn des Blockpraktikums beantragt werden, muss aber bis spätestens 4 Wochen nach Beendigung des Blockpraktikums bei uns eingegangen sein. Letzteres gilt auch für eventuelle Nachweise von Übernachtungskosten.

Wie wird die Entfernung berechnet?

Die Entfernung bezieht sich auf die Luftlinie zwischen dem Institut für Allgemeinmedizin (Bachstraße 18, Jena) und dem Praxisstandort.

Thüringen-Stipendium:

Muss ich mich unmittelbar nach der Weiterbildung niederlassen?

Unmittelbar niederlassen bedeutet, dass Sie innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Weiterbildungsende in Thüringen vertragsärztlich tätig sein müssen. Eine Verlängerung der Frist kann auf Antrag im Einzelfall gewährt werden. Hierzu geben Sie an, aus welchen Gründen Sie noch Zeit für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung benötigen und um wie lange sich die Frist verlängert wird.

Wie intensiv muss ich danach an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen?

Nach erfolgreichem Abschluss der Facharztprüfung müssen Sie für die Dauer von mindestens 4 Jahren an der vertragsärztlichen Versorgung in Thüringen teilnehmen. Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist in eigener Niederlassung oder in Anstellung in einer vertragsärztlichen Praxis/Einrichtung oder in einem MVZ ab mindestens 20 Wochenstunden möglich. Die Niederlassung bzw. die Anstellung muss nach dem Bedarfsplan und den Richtlinien in Verbindung mit dem SGB V möglich sein. Eine Teilnahme an einer nicht vertragsärztlichen Versorgung (z.B. im Klinikum, in einer Privatpraxis, Rettungsdienst-/Notdienststelle) erfüllen nicht das Vertragsziel eines Thüringen-Stipendiums.

Wie errechnet sich die Förderung?

Der Förderzeitraum beginnt mit dem darauf folgenden Monat nach Antragstellung und endet mit dem Abschluss der Weiterbildung.

1. Für den ambulanten und/oder stationären Weiterbildungsabschnitt (gemäß Statut Punkt 1.2):

Bei Antragstellung vor Beginn der Weiterbildung ist eine Förderung von insgesamt 15.000 € bzw. 18.000 € möglich. Dies hängt von der Anzahl der Monate gemäß WBO der LÄK Thüringen ab (60 bzw. 72 Monate multipliziert mit 250 € monatlich pro Vollzeitstelle). Bei Teilzeit minimiert sich die monatliche Förderung, aber läuft über einen längeren Zeitraum, sodass am Ende die gleiche Förderhöhe, wie bei einer Vollzeitstelle, herauskommt.

Bei Antragstellung während der Weiterbildung werden die förderfähigen Monate mit 250 € monatlich pro Vollzeitstelle multipliziert. Bei Teilzeit minimiert sich die monatliche Förderung. Hier wird nur noch der verbleibende Weiterbildungszeitraum gefördert, welcher gemäß LÄK Thüringen noch abzuleisten ist.

2. Für den ambulanten Weiterbildungsabschnitt (gemäß Statut Punkt 1.3):

Die Förderung berechnet sich wie unter Punkt 1 erwähnt, jedoch nur für den ambulanten Weiterbildungsabschnitt, welcher in einer weiterbildungsermächtigten ambulanten Praxis/Einrichtung erfolgen muss.

Was ist zu tun, wenn sich Änderungen während meiner Weiterbildungszeit ergeben?

Änderungen während der Facharztweiterbildung müssen Sie der Stiftung unverzüglich anzeigen. Änderungen sind z.B. eine Unterbrechung der Weiterbildung, Arbeitszeitänderung. Hierzu befindet sich auf der Website www.savth.de unter der Rubrik Thüringen-Stipendium ein Formular „Änderungsmeldung“. Dies können Sie der Stiftung per Post oder per Mail zusenden.

Besteht eine Steuerpflicht?

Seit 2021 wird das Stipendium ausschließlich als Einmalzahlung gewährt und ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhof vom 11. Dezember 2020 steuerfrei. In einem Schreiben des Thüringer Finanzministeriums heißt es: „Die Einmalzahlung zählt nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG und ist, da sie zweifellos auch nicht die Voraussetzungen der §§ 18 und 19 EStG erfüllt, nicht steuerbar.“ (Quelle: Schreiben des Thüringer Finanzministeriums vom 16.06.2021)

 

Für ein beantragtes Stipendium vor 2021 gilt gemäß eines Schreibens des Thüringer Finanzministeriums folgendes: „Die Einmalzahlung zählt [...] nicht zu den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG und ist, da sie zweifellos [...] nicht die Voraussetzungen der §§ 18 und 19 EStG erfüllt, nicht steuerbar. Im Falle der Zahlung des Thüringen-Stipendiums in monatlichen Raten handelt es sich [...] weiterhin um wiederkehrende Bezüge, die nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar sind. Das Stipendium ist in diesem Fall auch steuerpflichtig, da keine Befreiungsvorschrift greift. Insbesondere den § 3 Nummer 11 und § 3 Nummer 44 EStG steht der Umstand entgegen, dass nach der Zweckbestimmung entsprechend den Vergaberichtlinien mit dem Stipendium keine begünstigten Förderungszwecke i.S. der § 3 Nummer 11 und § 3 Nummer 44 EStG verfolgt werden.“ (Quelle: Schreiben des Thüringer Finanzministeriums vom 16.06.2021) Es kann für ein vor 2021, in Form einer Einmalzahlung erhaltenes Stipendium, keine Steuerrückerstattung beansprucht werden, sofern ein rechtskräftiger Steuerbescheid eingegangen ist.

Wann kann ich den Antrag stellen?

Sie können den Antrag bereits vor Beginn Ihrer Weiterbildung (sobald die Approbationsurkunde vorliegt) oder während Ihrer Weiterbildung stellen. Das Antragsformular und die entsprechende Anlage 1 befinden sich als Download unter der Rubrik Thüringen-Stipendium.

Wann muss ich die Fördermittel zurückzahlen?

Sollte die Facharztweiterbildung nicht abgeschlossen werden, verpflichten Sie sich, die gewährten Fördermittel an die Stiftung zurückzuzahlen.
Sollten Sie nicht unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss der Facharztprüfung im Bereich des Freistaates Thüringen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, verpflichten Sie sich, die gewährten Fördermittel an die Stiftung zurückzuzahlen.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung der Fördermittel besteht auch dann, wenn Sie keine mindestens vierjährige vertragsärztliche Tätigkeit im Bereich des Freistaates Thüringen ausüben.

Kann ich meine Weiterbildung nur in Thüringen absolvieren?

Nein! Sie können die Weiterbildung zu den förderfähigen Fachrichtungen auch in einem anderen Bundesland absolvieren. Sie verpflichten sich lediglich nur dazu, nach Ende Ihrer Facharztweiterbildung und nach erfolgreichem Abschluss der Facharztprüfung eine vertragsärztliche Tätigkeit im Bereich des Freistaates Thüringen auszuüben.

Wo muss ich nach Ende der Weiterbildung vertragsärztlich tätig werden?

Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ist in eigener Niederlassung oder in Anstellung im gesamten Raum Thüringen möglich. Die Festlegung der Standorte richtet sich nach dem Bedarfsplan der ambulanten ärztlichen Versorgung in Thüringen.

Was bedeutet "unmittelbar" nach der Weiterbildung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen?

Unmittelbar bedeutet, dass Sie innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Weiterbildungsende in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung in Thüringen tätig sein müssen. Eine Verlängerung der Frist kann jedoch auf formlosen Antrag gewährt werden. Hierzu erläutern Sie die Gründe und geben den ungefähren Zeitpunkt an, ab wann Sie an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen werden.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es nach der Weiterbildung?

Es besteht die Möglichkeit einer befristeten oder unbefristeten Anstellung in einer Stiftungs-Praxis in einem unterversorgtem Bereich im Freistaat Thüringen. Hierbei können Sie sich während der ersten zwei Jahre in eine Art "Niederlassungsfahrschule" begeben und dabei die Praxis mit unserer Hilfe leiten. Nach Ablauf der 24 monatigen Anstellung entscheiden Sie, ob Sie die Praxis übernehmen oder das Anstellungsverhältnis fortsetzten möchten. Auch können Sie sich von vornherein in eine unbefristetes Anstellung begeben.

Sobald Sie die Facharztprüfung bestanden haben, können wir mit Ihnen gemeinsam schauen, in welchem unterversorgten Ort Sie zukünftig gern an der vertragsärztlichen Versorgung in Thüringen teilnehmen möchten. Das bedeutet, dass dieser Bereich nach dem Bedarfsplan der KV Thüringen nicht geschlossen sein darf. Anschließend halten wir Ausschau nach Räumlichkeiten für die Stiftungs-Praxis. Bei der Gestaltung und Ausstattung können Sie auch Ihre Vorstellungen und Wünsche mit einbringen, denn Sie sollen sich später dort wohl fühlen. Ebenso beziehen wir Sie bei den Bewerbungsgesprächen mit den medizinischen Fachangestellten ein, da Sie mit diesen Mitarbeitenden überwiegend zusammen arbeiten. Während des Anstellungsverhältnissen werden Sie von der Stiftung betreut und Sie können sich somit voll und ganz auf die Patienten und Patientinnen konzentrieren. Bei Fragen oder Problemen stehen wir Ihnen stets zur Seite. Weitere Informationen finden Sie der Rubrik Stiftungs-Praxis.

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