Satzung
Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen
(1) Die Stiftung führt den Namen »Stiftung zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen«. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Weimar, Thüringen.
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung im Freistaat Thüringen, insbesondere durch
- die Schaffung eines Thüringen Stipendiums
- die bedarfsbezogene Förderung ambulanter ärztlicher und psychotherapeutischer Weiterbildung,
- den Betrieb von Eigeneinrichtungen,
- die Unterstützung kommunaler Angebote zur Niederlassung in ländlichen Gemeinden,
- die Unterstützung von Famulaturen in niedergelassenen Arztpraxen,
- die Unterstützung von Ärzten im Praktischen Jahr sowie
- die Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen bei der Erfüllung/ Gewährleistung des Sicherstellungsauftrages gemäß § 75 SGB V.
Die Stiftungszwecke müssen nicht gleichzeitig verwirklicht werden.
Im Weiteren kann der Beirat der Stiftung entscheiden, auf welche Weise darüber hinaus der Zweck der Stiftung im Einzelnen zu verwirklichen ist.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus
- 20.000,00 Euro in bar durch den Freistaat Thüringen
- 151.000,00 Euro in bar durch die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen
(2) Das Stiftungsvermögens gemäß Absatz 1 ist zu mindestens 50 % dem Grundstockvermögen zuzuführen. Der restliche Anteil kann für die Verwirklichung der Stiftungszwecke herangezogen werden. Näheres hierzu hat der Beirat zu beschließen. Vermögensumschichtungen, auch in Form des Erwerbs von Immobilien, sind zulässig. Die apo-Bank-Stiftung wird einen Betrag von 75.000,00 Euro zuwenden.
(3) Die Erträge aus den Vermögenswerten nach Absatz 1 sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dasselbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen vorab zu decken.
Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Stiftungsvermögen. Stehen zur Verwirklichung eines Vorhabens entsprechende Mittel nicht zur Verfügung, so kann aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO gebildet werden.
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
Stiftungsorgane der Stiftung sind der Beirat und der Geschäftsführer.
(1) Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus dem Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und einem von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Thüringer Ministerium bestellten Vertreter.
Die Bestellung erfolgt jeweils für sechs Jahre. Eine Abberufung der Mitglieder des Beirates ist durch die jeweiligen entsendenden Stifter zulässig, wobei die Amtszeit der nachfolgenden Mitglieder jeweils bis zum Ablauf des ursprünglichen Bestellungszeitraums läuft.
Der Beirat kann für die fachlichen und stiftungsrelevanten Belange Sachverständige mit beratender Stimme hinzuziehen.
(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Dazu bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.
(3) In den Sitzungen des Beirats führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend ist. Die Einberufung der Sitzung des Beirats erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Einberufung muss mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. In der Einberufung sind die Tagesordnungspunkte zu benennen. Die vorstehenden Formalitäten für die Einberufung brauchen nicht eingehalten zu werden, wenn alle Beiratsmitglieder darauf verzichten. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(4) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Aufwendungen.
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung,
- Feststellung der Jahresrechnung,
- Wahl des Geschäftsführers und Festlegung dessen Vergütung,
- Entlastung des Geschäftsführers.
(1) Der Geschäftsführer vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Geschäftsführer stellt eine Geschäftsordnung für die Stiftung auf, die der Genehmigung durch den Beirat bedarf.
Der Geschäftsführer verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere, die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung, die Führung der Geschäfte der Stiftung.
Der Beirat hat das Recht, den Geschäftsführer jederzeit zu entlassen und einen neuen Geschäftsführer zu bestimmen. Ein Mitglied des Beirats kann nicht zugleich der Geschäftsführer sein. Der Beirat bestimmt auch, ob der Geschäftsführer ehrenamtlich, nebenamtlich oder hauptamtlich tätig ist und wie die Rechtsbeziehungen zwischen Geschäftsführer und Stiftung im Einzelnen ausgestaltet sind.
Der Geschäftsführer ist verpflichtet und auch berechtigt, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen, sofern dieser aus wichtigem Grund nichts anderes beschließt.
(2) Dem Geschäftsführer kann eine angemessene Vergütung gewährt werden, sofern dadurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird und der Arbeitsumfang eine ehrenamtliche Tätigkeit unbillig erscheinen lässt. Die Entscheidung über die Vergütung trifft der Beirat.
(1) Der Geschäftsführer hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den Jahresbericht entsprechend § 8 Abs. 4 ThürStiftG zu erstellen. Dieser ist der Stiftungsaufsichtsbehörde gemäß § 12 Abs. 2 ThürStiftG innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres vorzulegen.
(2) Der Jahresbericht ist durch den jährlich vom Beirat zu bestimmenden Abschlussprüfer zu prüfen.
(3) Der Jahresbericht ist nach der Prüfung mit den Prüfungsberichten dem Beirat zur Feststellung vorzulegen.
(1) Änderungen dieser Satzung im Sinne des § 9 Abs. 1 ThürStiftG zu beschließen obliegt dem Beirat.
(2) Beschlüsse über einen Auftrag auf Zweckänderung sowie über die Zusammenlegung mit, die Zulegung zu einer anderen Stiftung oder die Auflösung können jeweils nur durch den Beirat erfolgen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller satzungsmäßigen Beiratsmitglieder. Beschlüsse dieses Inhalts sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Ein Antrag auf Änderung des satzungsmäßigen Stiftungszwecks kann nur beschlossen werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Im Übrigen ist eine Änderung des Stiftungszwecks nur in der Weise zulässig, dass der geänderte Stiftungszweck dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst nahe kommt. Ein Antrag auf Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung kann nur beschlossen werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist und auch durch eine Änderung des Stiftungszwecks gemäß den vorstehenden Bestimmungen nicht möglich wird.
(3) Im Übrigen sind Satzungsänderungen nur möglich, wenn sie die Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern und im Interesse der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Stiftung erforderlich erscheinen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung bzw. beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Stifter und Zustifter im Verhältnis der von ihnen zum Grundstockvermögen getätigten Zahlungen zurück, soweit es sich bei ihnen um juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften handelt. Diese haben die bei ihnen anfallenden Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne von § 2 der Satzung zu verwenden.
(1) Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Weimar, Erfurt, 22.07.2009
Christine Lieberknecht
Thüringer Ministerium für Soziales
Familie und Gesundheit
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Dipl.-Med. Regina Feldmann
1. Vorsitzende der Kassenärztlichen
Vereinigung Thüringen
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